Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen (nachstehend: „Waren“) durch MAIN MEDICS, Kaiserstraße 74-78, 63065 Offenbach am Main an seine Kunden (nachstehend Besteller) zum Gegenstand haben. Die AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Für die gesamte Geschäftsverbindung (einschließlich künftiger Geschäfte, bei laufender Geschäftsbeziehungen) gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Bestellers werden von MAIN MEDICS nicht anerkannt, es sei denn, MAIN MEDICS stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese Zustimmungserfordernis sowie diese AGB gelten auch dann, wenn MAIN MEDICS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen MAIN MEDICS und dem Besteller zwecks Ausführung eines Geschäftes getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen. Individuelle Vereinbarungen (Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. MAIN MEDICS schriftliche Bestätigung maßgebend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind MAIN MEDICS Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1. Angebote von MAIN MEDICS erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2. Verträge mit MAIN MEDICS kommen grundsätzlich erst durch schriftliche Bestätigung von MAIN MEDICS zustande, in jedem Falle jedoch durch den Beginn mit der Ausführung des Auftrages bzw. Lieferung der Ware. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von MAIN MEDICS oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von MAIN MEDICS.

3. Preise

Die angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der bei Auslieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Rechnungen sind spätestens an dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zu begleichen.

4.2. Zahlungen gelten an dem Tage als geleistet, an dem MAIN MEDICS über den Betrag verfügen kann.

4.3. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.

4.4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von jährlich zehn Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. MAIN MEDICS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Bestellers werden nicht verzinst. MAIN MEDICS ist außerdem berechtigt, Lieferungen auch aus anderen Aufträgen – in angemessenem Maß und Umfang – zurückzuhalten und ohne Vorankündigung nur noch gegen Vorkasse oder per Nachnahme auszuführen.

4.5. Ungeachtet der in diesen AGB aufgeführten Rechte bleiben MAIN MEDICS die gesetzlichen Rechte aufgrund des Zahlungsverzuges und der Zahlungsfälligkeit erhalten. Gegen MAIN MEDICS laufende Lieferfristen werden um die Dauer des Zahlungsverzuges verlängert.

4.6. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenssituation des Bestellers offenkundig zu Tage, wodurch die Bezahlung der offenen Forderungen von MAIN MEDICS durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, so ist MAIN MEDICS berechtigt, nach Wahl – ggf. unter Bestimmung einer angemessenen Frist – Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und, wenn der Besteller die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert oder nach Fristsetzung nicht die Gegenleistung bewirkt bzw. Sicherheit geleistet hat, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5. Lieferbedingungen

5.1. Erfüllungsort ist Offenbach am Main, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.

5.2. Lieferfristen (Liefertermine) sind nur verbindlich, soweit sie von MAIN MEDICS ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind. Im Übrigen handelt es sich um „circa“-Fristen.

5.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht worden ist oder, falls sich der Versand aus Gründen verzögert, die MAIN MEDICS nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

5.4. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die MAIN MEDICS nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung, Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen), wird MAIN MEDICS den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist MAIN MEDICS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und wird eine bereits vom Besteller erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von MAIN MEDICS, wenn weder MAIN MEDICS noch den Zulieferer ein Verschulden trifft.

5.5. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer MAIN MEDICS gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt im Übrigen unberührt.

5.6. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Bestellers erforderlich.

6. Versand, Verpackung

6.1. Der Versand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, falls nichts anderes vereinbart, von einem durch MAIN MEDICS zu bestimmenden Ort. Die Ware wird in einer versand- und transportgerechten Verpackung bereitgestellt bzw. geliefert. Versandart und Verpackung stehen im pflichtgemäßen Ermessen von MAIN MEDICS.

6.2. Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung.

7. Gefahrtragung

Für alle Lieferungen einschließlich etwaiger Rücksendungen trägt der Besteller die Gefahr. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Lager von MAIN MEDICS oder ein von MAIN MEDICS unterhaltenes Drittlager oder das eines Zulieferers von MAIN MEDICS verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MAIN MEDICS noch weitere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

8. Mängelhaftung

8.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (inkl. Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

8.2. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Reklamationen wegen unvollständiger, unrichtiger oder mangelhafter Lieferung sind unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich gegenüber MAIN MEDICS anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung beziehungsweise Feststellung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.

8.3. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Nutzungsmöglichkeit des Liefergegenstandes wegen erforderlicher Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) entfällt. Durch die Nacherfüllung wird jedoch keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt, es sei denn, die Nacherfüllung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht anzusehen. Eine Nachbesserung setzt im Übrigen eine neue Verjährungsfrist nur in Gang, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.

8.4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann MAIN MEDICS nach seiner Wahl entweder Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.

8.5. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten; MAIN MEDICS kann eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis vom Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.6. Der Besteller hat MAIN MEDICS hinreichend Gelegenheit und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt MAIN MEDICS, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls trägt diese Kosten der Besteller bzw. kann MAIN MEDICS die entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

8.7. Für den Fall, dass MAIN MEDICS eine angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne die Nacherfüllung vorzunehmen, oder diese verweigert, oder aber für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht des Rücktritts oder der Minderung zu. Bei unsachgemäßen Instandsetzungen oder Änderungen durch den Besteller oder einen Dritten wird jede Mängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.

8.8. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung. Sie gilt ferner nicht für solche Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, oder übermäßiger Beanspruchung entstehen. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 9. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1. Soweit sich aus diesen AGB nichts Anderweitiges ergibt, haftet MAIN MEDICS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

9.2. Auf Schadensersatz haftet MAIN MEDICS – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten der Erfüllungsgehilfen von MAIN MEDICS verursacht werden, wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MAIN MEDICS nur für (a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren ordnungsgemäße Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von MAIN MEDICS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

9.3. Die sich aus Ziffer 9.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht soweit MAIN MEDICS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

10. Aufrechnung und Zurückhaltung

Dem Besteller stehen Aufrechnungsrechte nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MAIN MEDICS anerkannt sind. Eventuelle Zurückbelastungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben zwingend gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechte des Bestellers jedoch unberührt.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller MAIN MEDICS gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, Eigentum von MAIN MEDICS (Vorbehaltsware). Der Besteller hat Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ausreichend zu versichern.

11.2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung so wie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes vereitelt oder erschwert, ist dem Besteller untersagt. Wird die Vorbehaltsware von Dritten beim Besteller gepfändet oder bei sonstigen Eingriffen Dritter, hat dieser den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von MAIN MEDICS hinzuweisen und MAIN MEDICS sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen. Die durch die Abwehr des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller, falls die Intervention erfolgreich war und falls beim beklagten Dritten die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht worden ist.

11.3. Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Forderungen ab. Diese Abtretung nimmt MAIN MEDICS an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung weiter veräußert oder vermietet, tritt der Besteller an MAIN MEDICS den Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltene Vorbehaltsware entfällt. Der Besteller ist neben MAIN MEDICS berechtigt, die an MAIN MEDICS abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung einzuziehen. MAIN MEDICS verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, keine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.

11.4. Der Besteller ist nicht befugt, über die abgetretenen Forderungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch MAIN MEDICS in anderer Weise, z.B. durch Abtretung an Dritte (insbesondere an Finanzierungsinstitute), zu verfügen.

11.5. Für den Fall, dass der Besteller MAIN MEDICS gegenüber in Zahlungsverzug gerät, fällige Schecks wegen Verschuldens des Bestellers nicht eingelöst werden oder für den Fall, dass Zahlungseinstellung oder Überschuldung vorliegt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, wird die gesamte Restschuld fällig. In diesem Falle hat der Besteller MAIN MEDICS auf deren Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie eine Liste der an MAIN MEDICS abgetretenen Forderungen mit Namen, Adresse des Schuldners und Höhe der Forderungen auszuhändigen und alle sonstigen Angaben zu machen, die MAIN MEDICS zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat der Besteller auf Verlangen von MAIN MEDICS seinen Schuldnern die Abtretung der Forderungen an MAIN MEDICS anzuzeigen. MAIN MEDICS ist es gestattet, diese Anzeige gegenüber den Drittschuldnern selbst zu bewirken. MAIN MEDICS ist außerdem berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt von MAIN MEDICS stehenden Waren zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, MAIN MEDICS den Besitz an den Waren zu verschaffen und MAIN MEDICS oder deren Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

11.6. Auf Verlangen des Bestellers ist MAIN MEDICS verpflichtet, MAIN MEDICS zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von MAIN MEDICS gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20% übersteigt.

11.7. Ist der vorgesehene Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so erklären sich MAIN MEDICS und der Besteller bereits jetzt damit einverstanden, sich in diesem Fall über eine Regelung zu einigen, die dem Wesen des Eigentumsvorbehaltes nach dem dann geltenden Recht am nächsten kommt. Sofern es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf, erklärt sich der Besteller schon jetzt damit einverstanden, diese Voraussetzungen auf seine Kosten herbeizuführen.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Diese AGB sowie die im Rahmen dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG) findet keine Anwendung.

12.2. Für sämtliche Streitigkeiten wird bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Gerichtsstand Offenbach am Main vereinbart.

12.3. MAIN MEDICS ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

 

Stand 01.03.2021